Allgemeine Informationen
Die folgenden Fragen und Antworten geben einen Überblick über das Thema „Behindertenparkplätze“ sowie ihre rechtlichen und sozialwissenschaftlichen Hintergründe. Obwohl ich kein Jurist bin, kommt man hier zu einen erstaunlichen Fazit.
Zudem enthält die Seite eine Übersicht über Einrichtungen in Münster und Umgebung, bei denen aktuell Probleme mit Behindertenparkplätzen bestehen – einschließlich des jeweiligen Kommunikationsstands.“
Ich engagiere mich bereits seit mehreren Jahren öffentlich für dieses Thema. Entsprechende Presseartikel dazu können in dieser Rubrik nachgelesen werden. Zudem finden Sie hier weitere Fälle mit dem Status „gelöst“ oder „ungelöst“.

Grundlegende Fragen und Antworten
Warum sind Behindertenparkplätze so wichtig?
Behindertenparkplätze sind für mich und viele andere Menschen mit Behinderungen notwendig, um uns einen sicheren Zugang insbesondere zu öffentlichen Orten zu ermöglichen und unsere Mobilität im Alltag zu verbessern.
1. Kürzere Wege
Viele Menschen mit körperlichen Einschränkungen können nur kurze Strecken gehen oder sind schnell erschöpft. Behindertenparkplätze liegen deshalb meist direkt am Eingang von Gebäuden wie Supermärkten, Behörden oder Arztpraxen. Das reduziert den Weg erheblich.
2. Mehr Platz zum Ein- und Aussteigen
Diese Parkplätze sind breiter als normale Parkplätze. Das ist wichtig für:
- Rollstuhlfahrer, die neben dem Auto Platz brauchen
- Menschen mit Gehhilfen (Rollator, Krücken)
- Personen, die Hilfe beim Aussteigen benötigen
Ohne den zusätzlichen Platz wäre das Ein- oder Aussteigen oft gar nicht möglich.
3. Selbstständigkeit im Alltag
Behindertenparkplätze ermöglichen vielen Menschen, selbstständig einkaufen zu gehen, zur Arbeit zu fahren oder Arzttermine wahrzunehmen, ohne ständig auf Hilfe angewiesen zu sein.
4. Sicherheit
Wenn Menschen mit Mobilitätseinschränkungen weit über Parkplätze oder Straßen laufen müssen, erhöht sich das Sturz- und Unfallrisiko. Insbesondere in der Winterzeit senken Parkplätze in unmittelbarer Nähe zum Ziel dieses Risiko.
5. Gleichberechtigte Teilhabe
Sie sind ein wichtiges Instrument, um Barrierefreiheit und gesellschaftliche Teilhabe zu fördern. Menschen mit Behinderung sollen öffentliche Angebote genauso nutzen können wie alle anderen.
5. Berücksichtigung des demographischen Wandels
Aufgrund der sich verändernden Altersstruktur der Bevölkerung ist zu erwarten, dass der Bedarf an Behindertenparkplätzen weiter steigen wird.
Fazit:
Behindertenparkplätze gleichen Nachteile aus, die durch eine körperliche Einschränkung entstehen, und sorgen dafür, dass Betroffene überhaupt Zugang zu vielen Orten haben. Sie helfen dabei, Menschen auch im Alter aktiv am Leben teilhaben zu lassen. Es ist ein Instrument für mehr Barrierefreiheit und dürfte dabei helfen, zukünftige Sozialausgaben zu reduzieren.
Wie stellt sich die aktuelle Situation im Stadtgebiet von Münster und im Umland dar?
In Münster stellt sich aus meiner Perspektive derzeit ein sehr zwiespältiges Bild dar. Zwar verfügt die Stadt über eine Vielzahl von Behindertenparkplätzen, doch es sind zu wenig und die aktuelle Ratsmehrheit scheint diesem Thema keinen besonderen Schwerpunkt zu widmen, wenn man die Barrierefreiheit bzgl. der Stellplätze in der Innenstadt betrachtet. Auch im Umland von Münster stoße ich immer wieder auf entsprechende Beispiele, wie ich im Folgenden erläutere:
1. Keine Behindertenparkplätze vor Pflegeheimen oder Arztpraxen
In jüngster Zeit musste ich feststellen, dass Behindertenparkplätze vor Pflege- und Behinderteneinrichtungen keineswegs selbstverständlich sind. Vor meiner eigenen Arztpraxis am Bohlweg sind zwei Behindertenparkplätze plötzlich verschwunden. Auch bei öffentlichen Einrichtungen, wie etwa beim WDR in Münster an der Mondstraße 144, existieren (noch) keine entsprechenden Stellplätze (siehe unten).
Im Umland ist mir zudem ein Fall aus Appelhülsen bekannt, in dem sich eine Einrichtung auf jüngere Menschen mit Behinderungen spezialisiert hat. Obwohl das Parkplatzgelände vor dem Haus genügend Platz bieten würde, sind auch hier keine Behindertenparkplätze in unmittelbarer Nähe des Gebäudes vorhanden..
2. Schranken blockieren Behindertenparkplätzen
Leider erlebe ich in meinem Alltag immer häufiger, dass sich Behindertenparkplätze hinter einer Schranke befinden. Als Mensch ohne Hände bin ich nicht in der Lage, solche Anlagen zu nutzen, da ich einen Kassenautomaten nicht selbstständig bedienen kann.
Aktuell bestehen solche Situationen beispielsweise an der Mensa am Aasee, am Stadtbad Mitte sowie am neuen Hallenbad Süd in Münster. Beim Hallenbad Süd gibt es laut Auskunft der Stadt Münster eine Besonderheit: Es wird nur scharf geschaltet, wenn das Bad geschlossen ist. Eine Information darüber ist aber nicht vorhanden.
3. Zu wenig Parkplätze bei Festivitäten
Im Rahmen meiner politischen Arbeit erlebe ich sehr häufig, dass insbesondere bei der Planung von Festivitäten in Münster – wie zum Beispiel beim Stadtfest, Oktoberfest, Kirmes (Send), bei Stadtteilfesten (z. B. Kreuzviertelfest, Hammerstraßenfest) sowie beim alljährlichen Weihnachtsmarkt – nicht genügend Behindertenparkplätze eingeplant werden.
Auch im Umland, etwa beim Weihnachtsmarkt in Soest oder beim größten Volksfest in Niedersachsen, dem Stoppelfest in Vechta, treten ähnliche Problemstellungen auf.
In Münster gibt es für die Veranstalter von Festen lediglich Empfehlungen der Stadt, aber keine rechtsverbindlichen Regelungen, deren Einführung ich bereits seit Jahren fordere.
Das Heft „Feste feiern in Münster – Tipps für die barrierefreie Gestaltung von (Open-Air-)Veranstaltungen“ steht hier zum Download bereit.
In welchem rechtlichen Rahmen bewegen wir uns?
Eines hier vorab: Ich bin kein Jurist sondern ein ausgebildeter Sozialwissenschaftler. Jedoch ergibt sich anhand meiner schriftlichen Anfragen an die jeweiligen Institutionen ein gewisses Gesamtbild; auch was die juristischen Fragen betrifft. Denn Behörden und Ämter reagieren auf meine Anfragen juristisch betrachtet eher ablehnend. Erstaunlich, obwohl wir in der Öffentlichkeit eher eine andere Haltung zum Thema Barrierefreiheit und Inklusion wahrnehmen.
Folgende gesetzliche Grundlagen kommen für das Thema „Behindertenparkplätze infrage:
1a) Stellplatzsatzung des Landes NRW (StellplatzVO NRW)
Die „Stellplatzverordnung des Landes NRW“, die seit dem 1. Juli 2022 in Kraft ist, enthält Regelungen zu den jeweiligen Stellplätzen vor Gebäuden und Häusern. Sie gilt nur für den Fall, dass eine Kommune keine eigene Stellplatzsatzung hat
Diese Verordnung gibt pauschale Anforderungen für Stellplätze vor (z. B. Mindestzahlen je nach Nutzung), die sich auch auf barrierefreie Stellplätze beziehen können, aber nicht automatisch verbindlich festlegen, wie viele Behindertenparkplätze anzulegen sind. Die aktuelle Version liegt hier zum Download bereit:
1b) Stellplatzsatzung der Stadt Münster
Die Stadt Münster hat jedoch eine eigene Stellplatzsatzung, welche sich aber in Fragen der Behindertenparkplätze teilweise auf die Landesverordnung bezieht, jedoch auch eine Quotenanzahl festlegt (siehe Anlagen 1 und 2).
Die aktuellen Versionen liegt auch hier zum Download bereit:
2. UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK)
Die UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) legt in mehreren Artikeln die Rechte von Menschen mit Behinderungen fest, wobei das übergeordnete Ziel die gleichberechtigte Teilhabe an allen Lebensbereichen ist. Die Kernelemente in Bezug auf Teilhabe lassen sich folgendermaßen zusammenfassen:
a) Recht auf gleichberechtigte Teilhabe
- Artikel 3 & 5: Gleichberechtigung und Nichtdiskriminierung
Gleichberechtigte Teilhabe in allen Lebensbereichen wird gefordert – von Bildung über Arbeit bis zu Freizeit und politischer Mitbestimmung.
b) Barrierefreiheit
- Artikel 9: Zugänglichkeit
Der Zugang zu Gebäuden, Verkehrsmitteln, Informationen und Kommunikation muss gewährleistet sein.
c) Recht auf Gesundheit und soziale Teilhabe
- Artikel 25 & 28: Gesundheit und angemessener Lebensstandard
Diese Artikel gewährleisten den diskriminierungsfreien Zugang zu Gesundheitsdiensten und fördern ein selbstbestimmtes Leben in der Gemeinschaft, zum Beispiel durch geeignete Wohnformen oder die aktive Teilhabe am sozialen Leben.
3. Behindertengleichstellungsgesetz
Ziel des Behindertengleichstellungsgesetzes ist in erster Linie, die Benachteiligung von Menschen mit Behinderungen zu beseitigen und zu verhindern. Außerdem soll ihre gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft gewährleistet und ihnen eine selbstbestimmte Lebensführung ermöglicht werden.
Reform 2025/2026
Das Gesetz zur Änderung des Behindertengleichstellungsgesetzes wurde 2025 im Kabinett behandelt und muss noch im Bundestag verabschiedet werden.
Eine der Anpassungen:
Der Behinderungsbegriff und das Benachteiligungsverbot für Träger öffentlicher Gewalt werden an die UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) angepasst. Ein Träger öffentlicher Gewalt darf Menschen mit Behinderungen nicht benachteiligen.
4. Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland (BRD)
Das Grundgesetz verhindert die Benachteiligung von Menschen mit Behinderungen vor allem durch Artikel 3 Absatz 3 GG, der Diskriminierung wegen einer Behinderung ausdrücklich verbietet. Zudem garantiert das GG allgemeine Gleichheit und Würde (§ 1 und § 3 GG), wodurch Menschen mit Behinderungen rechtlich gleichgestellt sind.
5. Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung 2018 – BauO NRW 2018)
Die Landesbauordnung 2018 (BauO NRW 2018) legt die Anforderungen und Normen für die Planung und Errichtung von Behindertenparkplätzen fest. Diese Normen sind Teil der DIN 18040-3 und DIN 32984, die die barrierefreie Gestaltung öffentlicher Verkehrsanlagen regeln. Die Normen beinhalten Regelungen zur Anzahl und Größe der Behindertenparkplätze sowie zur barrierefreien Zugänglichkeit.
Die BauO NRW 2018 fordert, dass Pkw-Parkstände für Menschen mit Behinderung bedarfsgerecht und zielnah ausgewiesen werden. Diese Parkstände müssen barrierefrei nutzbar und erreichbar sein, insbesondere in der Nähe von barrierefreien Zugängen. Sind Schrankenanlagen vorhanden, müssen die Pkw-Stellplätze für Menschen mit motorischen Einschränkungen erreichbar sein. Die Anordnung von barrierefreien Parkplätzen erfolgt vorzugsweise vor der Schrankenanlage.
Wie argumentieren Behörden und Einrichtungen auf meine Anfragen?
Juristische und andere Ausreden gehören für mich hier zu einem alltäglichen Erlebnis. Der Behindertenbeauftragte beim Westdeutschen Rundenfunk des Landesstudios Münsters äußerte sich zunächst nicht wahrheitsgemäß. Beim Seniorenheim im Martin-Luther-Haus in Münster verweist man auf dem Neubau im Jahr 2027. Beim Stadtbad Mitte befinden sich die Behindertenparkplätze hinter Schranken und sind damit auch noch gebührenpflichtig. Ein Novum! In Stoßzeiten (z.B. Send) sind die Behindertenparkplätze aufgrund eines Rückstaus nicht erreichbar. Ein Schild mit Verkehrszählung zeigt dann „000“ an, obwohl drei Behindertenparkplätze frei sind. Bei der Mensa am Aasee besteht eine Anfrage von mir, ob die die Beschrankung des Parkplatzgeländes nicht zu einer Nutzungsänderung in Bezug auf die Behindertenparkplätze im Eingangsbereich geführt hat. Denn laut Bauordnung müssen diese ja barrierefrei gestaltet sein.
All diese Beispiele zeigen, dass wir wahrscheinlich hier nur die Spitze des Eisberges sehen und das Behörden sich viel entschiedener für barrierefreie Lösungen einsetzen müssten.
Mein persönliches Fazit
Bei vielen meiner Anfragen an Ämter und Einrichtungen zum Thema ‚Behindertenparkplätze‘ stoße ich regelmäßig auf (juristische) Ausreden. Für mich ist dies leider ein alltägliches Erlebnis. Anfragen an Bauordnungsämter zu früheren Baugenehmigungen ziehen sich oft lange hin. Zudem bestehen Gesetzeslücken, die ich im Folgenden erläutern werde.
- Stellplatzsatzung des Landes NRW (StellplatzVO NRW)
Die Stellplatzsatzung in Nordrhein-Westfalen (NRW) gilt grundsätzlich nicht rückwirkend, da dies gegen ein wichtiges verfassungsrechtliches Prinzip verstoßen würde: den Vertrauensschutz bzw. das Rückwirkungsverbot.
Die Stellplatzsatzung in NRW wurde erst im Jahr 2022 beschlossen und gilt daher nicht rückwirkend für bereits genehmigte Bauvorhaben.
In Bezug auf Behindertenparkplätze bedeutet dies Folgendes:
Die Anzahl der erforderlichen Stellplätze richtet sich nach den Baugenehmigungen der Gebäude und der zugehörigen Außenanlagen, die vor 2022 erteilt wurden.
2. UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK)
Die UN-Behindertenrechtskonvention verpflichtet Deutschland zur Förderung von Barrierefreiheit und Teilhabe. Sie gilt seit 2009 als Bundesgesetz und muss von staatlichen Stellen beachtet werden. Da die Umsetzung jedoch schrittweise erfolgt und keine festen Fristen bestehen, kann es in der Praxis zu verzögerter Umsetzung von Maßnahmen wie der Einrichtung von Behindertenparkplätzen kommen.
3. Behindertengleichstellungsgesetz
Das Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) zielt darauf ab, Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen zu verhindern und ihre gleichberechtigte Teilhabe zu sichern. Ein Schwerpunkt ist die Barrierefreiheit öffentlicher Einrichtungen, wozu auch erreichbare Behindertenparkplätze gehören. Das Gesetz gilt vor allem für Bundesbehörden; für andere Einrichtungen greifen ergänzende Landes- oder Kommunalregelungen. Konkrete Parkplatzzahlen legt das BGG nicht fest, es stärkt jedoch den Grundsatz, Barrierefreiheit bei Planung, Bau und Umbau zu berücksichtigen
4. Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland (BRD)
Die Kombination von Artikel 1 und Artikel 3 des Grundgesetzes bildet eine starke verfassungsrechtliche Grundlage für Behindertenparkplätze. Artikel 1 GG garantiert die Menschenwürde und verpflichtet den Staat, diese zu achten und zu schützen, was inklusive und selbstständige Teilhabe einschließt. Artikel 3 GG schützt vor Benachteiligung aufgrund von Behinderung und fordert Gleichbehandlung. Zusammen verpflichten sie Behörden und Kommunen, bei Planung, Bau und Gestaltung öffentlicher Einrichtungen barrierefreie Zugänge sicherzustellen. Behindertenparkplätze werden dadurch zu einem notwendigen Instrument, um Mobilität, Teilhabe und Selbstständigkeit von Menschen mit Behinderungen praktisch zu gewährleisten. Obwohl die konkrete Anzahl der Parkplätze meist in Bauordnungen oder kommunalen Satzungen geregelt wird, macht die Kombination der beiden Artikel deutlich, dass ihre Bereitstellung im Sinne der Menschenwürde und Gleichberechtigung verbindlich ist.
Presseartikel zum Thema Behindertenparkplätze
Westfälische Nachrichten
Titel: „Behinderte werden oft vergessen“
von Niels Dietrich
Datum: 19.08.2023

Grafschafter Nachrichten
Titel: „Schranke blockiert Behindertenparkplätze“
von David Hausfeld
Datum: 03.01.2020

Grafschafter Nachrichten
Titel: „An der Schranke endet die Freiheit“
von Susanne Menzel
Datum: 08.04.2022

Übersicht über Einrichtungen mit Problemen bei Behindertenparkplätzen
Martin-Luther-Haus
Mein Anschreiben vom

WDR Landesstudio Münster
Mondstr. 144, 48155 Münster

Mensa am Aasee – Studierendenwerk Münster
Bismarckallee 11, 48151 Münster

Hallenbad Süd
Inselbogen 38 · 48151 Münster

Stadtbad Mitte
Badestraße 8 · 48149 Münster
