Rechtliche Grundlagen
In Deutschland zahlen Unternehmen mit mindestens 20 Arbeitsplätzen eine Ausgleichsabgabe, wenn sie die gesetzlich vorgeschriebene Beschäftigungsquote für schwerbehinderte Menschen von mindestens 5% nicht erfüllen. Grundlage hierfür ist das Sozialgesetzbuch IX (SGB IX).
Die Ausgleichsabgabe wird fällig, wenn die gesetzliche Quote nicht erreicht wird. Für 2026 gelten die erhöhten Beiträge, die seit dem 1. Januar 2025 in Kraft sind und erstmals spürbar zum 31. März 2026 erhöht werden. Die Stufen der Ausgleichsabgabe sehen aktuell wie folgt aus:

Quelle: Handwerksblatt
Zweck der Maßnahme
Die Ausgleichsabgabe dient prinzipiell dazu, die Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen zu fördern und Nachteile auf dem Arbeitsmarkt auszugleichen. Arbeitgeber vor Ort sollen somit Anreize bekommen, die gesetzliche Beschäftigungsquote von fünf Prozent zu erfüllen.
Zudem hat Sie auch eine Finanzierungsfunktion für die Herstellung barrierefreier Arbeitsplätze, Lohnzuschüssen oder unterstützender Integrationsdiensten. Außerdem werden auch technische Hilfsmittel finanziert.
Wichtig: Die Ausgleichsabgabe ist keine Strafe, sondern ein Instrument zur Förderung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Arbeitsleben auf lokaler Ebene.
Zahlen und Fakten
In Deutschland sind Unternehmen mit mindestens 20 Beschäftigten gesetzlich verpflichtet, mindestens fünf Prozent ihrer Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen zu besetzen. Aktuelle Zahlen zeigen jedoch, dass ein großer Teil der Betriebe diese Vorgabe nicht vollständig erfüllt. Von rund 180.000 beschäftigungspflichtigen Arbeitgebern erreichen nur etwa 39 % die vorgeschriebene Quote. Demgegenüber erfüllen rund 35 % der Betriebe die Quote nur teilweise, während etwa 26 % überhaupt keine schwerbehinderten Menschen beschäftigen.
Insgesamt bedeutet dies, dass etwa 61 % der Unternehmen die gesetzliche Vorgabe nicht vollständig einhalten. Besonders auffällig ist dabei, dass rund ein Viertel aller betroffenen Betriebe gar keine Menschen mit Behinderung beschäftigt. Zwar müssen Unternehmen, die die Quote nicht erfüllen, eine sogenannte Ausgleichsabgabe zahlen, doch ersetzt diese nicht das eigentliche Ziel der Regelung, nämlich die gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderung am Arbeitsleben zu fördern. Die Zahlen verdeutlichen somit, dass trotz gesetzlicher Vorgaben weiterhin erheblicher Handlungsbedarf im Bereich der beruflichen Inklusion besteht.
(Quelle: ChatGPT)
Ausgleichsabgabe und das Land NRW
Als Lehrer an einem Gymnasium in Münster habe ich mich mit der Frage beschäftigt, ob auch Schulen eine Ausgleichsabgabe zahlen müssen, wenn sie mehr als 20 Beschäftigte haben und die gesetzliche Beschäftigungsquote von fünf Prozent für Menschen mit Behinderungen nicht erfüllen. Die Recherchen zu diesem Thema führten zu einem bemerkenswerten Ergebnis.
Grundsätzlich gilt die Verpflichtung zur Zahlung der Ausgleichsabgabe für Arbeitgeber, die die vorgeschriebene Quote nicht erreichen. Für öffentliche Einrichtungen wie Schulen in Nordrhein-Westfalen wird diese Regelung jedoch nicht unmittelbar auf einzelne Einrichtungen angewendet. Stattdessen wird die Beschäftigungsquote auf Landesebene berechnet. Das bedeutet, dass alle Beschäftigten des Landes – darunter Lehrkräfte, Polizeibeamtinnen und -beamte sowie Richterinnen und Richter – in eine gemeinsame Quote einfließen.
Da das Land Nordrhein-Westfalen insgesamt eine Quote von 6,17 % erreicht (Stand: 2019), gilt die gesetzliche Vorgabe als erfüllt, selbst wenn einzelne Schulen oder Einrichtungen die Fünf-Prozent-Quote nicht einhalten. In der Praxis bedeutet dies, dass Schulen keine Ausgleichsabgabe zahlen müssen und auch nicht sanktioniert werden, solange die landesweite Quote erfüllt ist. Sollte die Landesquote einmal nicht erreicht werden, müsste das Land bei 890.000 Beschäftigten (Stand: 2023) im Prinzip nur eine monatliche Ausgleichsabgabe von 890 Euro leisten. In diesem Zusammenhang drängt sich der Vergleich mit Arbeitgebern in der freien Wirtschaft auf, bei denen tatsächlich eine Ungleichbehandlung besteht.
Diese Regelung wirft daher Fragen auf, insbesondere im Hinblick auf die Vorbildfunktion des Landes NRW und besonders die von Schulen. Gerade dort könnten erhebliche Multiplikatoreffekte entstehen, um das Thema Inklusion stärker in das gesellschaftliche Bewusstsein zu rücken.
Darüber hinaus stellt sich die Frage, wie mit nicht verbeamteten Beschäftigten, etwa städtischen Angestellten wie Schulsozialarbeiterinnen und -arbeitern oder Küchenpersonal, umgegangen wird. In diesem Zusammenhang ist zu klären, ob Schulen nicht auch als eigenständige Organisationseinheiten betrachtet werden sollten, insbesondere wenn unterschiedliche Trägerstrukturen vorliegen.
Ein entsprechender Bericht mit Zahlen des Landes Nordrhein-Westfalen (Stand 2019) wurde nach längerem Schriftwechsel mit dem Landesparlament zur Verfügung gestellt und liegt als ergänzende Information vor.